Die vollständige oder teilweise Auslagerung von Geschäftsprozessen an
externe Anbieter nennt man neudeutsch Business Process Outsourcing (BPO).
Dabei werden sogenannte sekundäre Prozesse (Rechnungswesen, Personalwesen,
Kundenbetreuung usw.) ausgelagert.
Wichtigstes Ziel der Auslagerung ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
durch Kostenvorteile und Konzentration auf die jeweilige Kernkompetenz. In der
Vergangenheit nutzten vor allem große Unternehmen die Vorteile der Auslagerung. Zunehmend erkennen jedoch auch die kleinen und mittelständischen Unternehmen
hier ein Potential für ihre Arbeit.
BPO war ein Schwerpunktthema bei Fazit. Eine Kurzfassung der wichtigsten
Ergebnisse finden Sie im FAZIT-Kurzbericht Nr. 3/2008
Es ist damit zu rechnen, daß die entsprechenden Abmahnwellen gegen die
Dienstleister die den verordneten Pflichten nicht nachkommen, bereits in
Arbeit sind.
Was sollte man wissen? Entgegen der allgemeinen Annahme müssen nicht
zwingend alle, alle Angaben der DL-InfoV auf ihrer Homepage anbieten. Es wird
verlangt, daß Sie die jeweiligen Informationen vor Vertragsabschluß bzw. dem
Erbringen Ihrer Dienstleistung bekannt machen. Wenn Sie über Ihre Homepage den
Vertragsabschluß nicht anbieten bzw. Ihre Dienstleistung nicht erbringen, ist
es auch nicht zwingend, daß Sie die entsprechenden Informationen hier
anbringen.
Andererseits hat die Verordnung den Praxistest noch nicht bestanden und es ist eventuell keine schlechte Idee, sie im Impressum einzuarbeiten.
Außerdem: Es gibt bereits diese und jene Informationspflicht: die
TGB-Informationspflichtenverordnung, die Informationspflichten nach den §§ 5 und
6 TMG und die Preisangabenverordnung. .
Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen die nach § 2 ständig und nach
§ 3 auf Anfrage angeboten werden müssen. Und! Es gibt Dienstleistungen, die
nicht der DL-InfoV unterliegen.
Zu den ständig bereit zu haltenden Informationen zählen insbesondere: Die
meisten Informationen entsprechend der Vorgabe zum Homepage-Impressum nach § 5
TMG sowie Angaben zur Berufshaftpflicht. Insbesondere Name und Anschrift des
Versicherers.
Zu den auf Anfrage mitzuteilenden Informationen insbesondere: Berufsrechtliche
Angaben, speziell: Verweis auf berufsrechtliche Regelungen, Angaben zu den vom
Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit
anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften
Weiterhin müssen Sie den § 4 beachten, der detaillierte Angaben macht, wie die
Transparenz der Preisgestaltung einzuhalten ist.